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Luftrecht Online Testversion (1.1MB)

Originaltext:

Vorschriftensammlung zum Download.
LUFTRECHT-ONLINE.hlp® ist eine elektronische Textsammlung für die Luftfahrt auf Basis des WINDOWS-eigenen Hilfesystems, die die wichtigsten Regelwerke (Gesetze, Verordnungen, EU-Verordnungen, internationale Abkommen und die amtlichen deutschen Übersetzungen der Joint Aviation Requirements-JARs) enthält. Die Download- und Updategebühr ist für ein Jahr zu entrichten.

Für einen ersten Überblick steht
im Aviation Shop eine Testversion zur Verfügung
- ca. 1,1 MB - enthält u.a. das vollständige Luftverkehrsgesetz -.


Ein Auszug aus dem Luftverkehrsgesetz, den jeder Sportflieger kennen sollte. In manchen Büchern werden oft nur Kürzungen wiedergegeben, die dann zu falschen Interpretationen führen können.

LuftVG § 25
[Start und Landung]

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

  1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
     
  2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
     
  3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder
     
  2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

www.luftrecht-online.de

  [Stand: 11.01.2005]

© Copyright 2002 Reiner Kuprian